Am 27. September 2026 traten neue Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Kraft.
Diese Neuerungen beruhen auf der EmpCo-Richtlinie und haben den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen (Greenwashing).
Dazu wurde die „schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG – https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html), die bestimmte Handlungen als stets unzulässig klassifiziert, erweitert.
Im Wesentlichen wurde die Liste in Ziff. 1. – 4c um Aussagen zur Umweltfreundlichkeit, Klimaneutralität, Nachhaltigkeit u.a. erweitert.
Es ist anzuraten, das Sortiment daraufhin zu überprüfen, ob z.B. auf den Verpackungen Aussagen zu Umweltfreundlichkeit Klimaneutralität oder Nachhaltigkeit getätigt werden.
Es gibt keine Übergangsfristen.
Allerdings hat der Bundestag noch wenige Tage vor Inkrafttreten der verschärften Regeln einen neuen § 15b UWG beschlossen (dessen Wortlaut noch nicht vorliegt), nach dem ein Unterlassungsanspruch wegen Verstößen bei Waren ausgeschlossen sei, wenn der Anspruch nach Abwägung aller Interessen unverhältnismäßig wäre. Diese Regelung soll auf zwei Jahre begrenzt sein und gelte ausdrücklich nur für Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden. Online-Auftritte und Webseiten seien nicht von § 15b UWG erfasst.
Das bringt allerdings nur wenig Sicherheit. Der Rechtsverstoß bliebe bestehen, lediglich die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs werde modifiziert.
Aktiv geworden ist der Großhändler ST-RUBBER GmbH, der mit einem Newsletter an seine Kunden auf die Problematik hingewiesen und Maßnahmen ergriffen hat.
Kunden der Fa. ST-RUBBER GmbH sollen den Empfehlungen folgen.
Sehr ausführliche und gute Ausführungen gibt es bei den IHKen. So z.B. bei IHK Karlsruhe oder IHK Schwerin.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung:
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