Satzung

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§ 1 Die Vereinigung

1.Die Vereinigung führt den Namen Bundesverband Erotik Handel e.V.
2. Der Sitz des Verbandes ist Hamburg. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen. Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.Gegenstand und Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder und die Beratung in sämtlichen Fragen des ErotikHandels. Eine darüber hinausgehende Unterstützung kann im Einzelfall nach Vorstandsbeschluss erfolgen. Der Verein bezweckt ferner die Förderung und Weiterbildung der gemeinsamen beruflichen Interessen, insbesondere Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder, Förderung fairer Methoden der Werbung und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
2. Der Verband vertritt die satzungsmäßigen Interessen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Behörden, öffentlichen und privaten Institutionen. Zu diesem Zweck kann der Verband auch anderen Vereinigungen beitreten.
3. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf wirtschaftlichen, Gewinn bringenden Zweck gerichtet.

§ 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder und der Mitglieder gegen den Verband, ebenso für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Satzung ergeben, ist ausschließlich der Sitz des Verbandes. § 4 Mitgliedschaft 1.Allen Mitgliedern stehen die gleichen satzungsmäßigen Rechte zu. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
2. Die Mitgliedschaft können erwerben natürliche und juristische Personen, die ein Geschäft mit Bezug auf den Erotik-Handel betreiben oder die bereit sind, die Ziele des Verbandes zu fördern.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: vollständig ausgefülltes Anmeldeformular, Gewerbeanmeldung, sofern vorhanden, Registerauszug, sofern vorhanden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und zu unterstützen.
5. Jedes Mitglied soll von solchen Maßnahmen durch Behörden dem Verband Mitteilung machen, die für den Berufsverband von Bedeutung sein könnten.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod oder Löschung.
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes und bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
c) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Gegen Nachweis der Aufgabe des Geschäfts durch Vorlage der Gewerbeabmeldebescheinigung ist die Kündigung zum Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung möglich. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
d) durch den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband. Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn
aa) das Mitglied den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, sich schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig macht oder durch sonstiges Verhalten den Verband oder das Ansehen des Berufsverbandes schwerwiegend schädigt.
bb) das Mitglied mit der Zahlung des geschuldeten Beitrages länger als drei Monate trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt.
cc) das Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und Post unter der dem BEH mitgeteilten Anschrift nicht zustellbar ist oder ein Bankeinzug von dem dem BEH mit schriftlicher Einzugsermächtigung mitgeteilten Konto nicht möglich ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Rechtsmittel der Anrufung der Mitgliederversammlung, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch an das Verbandsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht noch etwa bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§ 6 Beiträge und Umlagen

Zur Deckung der anfallenden Kosten wird ein monatlicher Beitrag erhoben. Die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen ist der Vorstand auf Antrag zur Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages berechtigt. Außerdem kann der Vorstand in Fällen dringenden Bedarfes Umlagen beschließen. Die Festsetzung kann auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, die durch den Vorstand einzuberufen ist. Soll die Umlage für eine bestimmte Fachgruppe gelten, so genügt die Einberufung dieser Fachgruppe. Der hier gefasste Beschluss ist für die gesamte Fachgruppe verbindlich.

§ 7 Organe Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung. Sie ist oberstes Organ des Verbandes. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aus fünf Mitgliedern. Mitglied des Vorstandes kann nur eine volljährige natürliche Person werden, die entweder
a) dem Verband als natürliche Person seit mindestens drei Jahren angehört, oder
b) als organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person tätig ist, die dem Verband als juristische Person mindestens drei Jahre angehört, oder
c) mindestens drei Jahre Mitarbeiter eines Mitgliedes nach a) oder b) ist und von dem Mitglied schriftlich zur Ausübung des Vorstandsamtes bevollmächtigt wird. Die dreijährige Mitgliedschaft nach a), b) und c) muss innerhalb von 5 Jahren vor der Vorstandswahl bestanden haben. Ein nach c) bestellter Vertreter muss die erforderlichen Beschäftigungsjahre nicht bei dem Mitglied abgeleistet haben, das ihn bevollmächtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Findet während dieser Amtsdauer keine rechtswirksame Vorstandswahl statt, so verlängert sich die Amtsdauer bis zur folgenden Vorstandswahl. Wird eine Vorstandswahl rechtswirksam angefochten oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, setzt der im Amt verbleibende bisherige Vorstand binnen sechs Monaten nach Rechtswirksamkeit der Anfechtung eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes an. Dasselbe gilt, wenn aus anderen Gründen eine Vorstandswahl innerhalb des Wahlzyklusses nicht zustande kommt. Sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei sinkt, setzt das geschäftsführende Vorstandsmitglied binnen 6 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl an. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorsandmitglied, das den Verband im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt sowie einen Stellvertreter, der bei Ausscheiden des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds an dessen Stelle tritt. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist wie folgt beschränkt: Betreibt der Verband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ist er Gesellschafter eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, so ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied bei der Vertretung des Verbandes, insbesondere bei der Ausübung des Stimmrechtes an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden bzw. verpflichtet, einen solchen Beschluss vorher herbeizuführen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern drei Vorstandsmitglieder persönlich oder virtuell anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, spätestens eine Woche vor der Sitzung zu einem Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung angemessen verkürzt werden. Der Vorstand entscheidet, sofern dies in der Satzung im konkreten Fall nicht anders bezeichnet ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds. Beschlüsse im Umlaufverfahren (z.B. schriftlich, per Telefax oder Email) sind möglich, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Verbandes zu sein braucht, zu berufen. Er kann den Geschäftsführer des Verbandes ermächtigen, gerichtliche und außergerichtliche Interessen des Verbandes zu vertreten, bleibt aber gegenüber dem Verein für die Handlungen des Geschäftsführers verantwortlich. Der Vorstand übt über den Geschäftsführer die Dienstaufsicht aus und bestimmt seine Vergütung. In gleicher Weise kann der Vorstand einen Kassierer berufen. Die Mitglieder des Vorstandes führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Ihre baren Auslagen können ihnen nach Genehmigung durch den Vorstand erstattet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Sie wird zu dem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt und Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einberufen und von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen von zehn Mitgliedern die Mitgliederversammlung einzuberufen, jedoch nur dann, wenn die Mitglieder das Verlangen im Wesentlichen begründen. In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen und sich durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilen zu lassen. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils gleichzeitig mit dem Vorstand einen Kassenprüfer, der die Verwaltung des Vereinsvermögens durch den Vorstand und den Geschäftsführer jährlich zu überprüfen hat. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich auf der Mitgliederversammlung. Im Übrigen liegt die Bestimmung der Abstimmungsart im Ermessen der Versammlung. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht bei der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied oder eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens vertreten lassen. Untervollmachten sind nur dann zulässig, wenn ein bevollmächtigtes Mitglied seinerseits eine Mitarbeiterin / einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens zur Stimmabgabe bevollmächtigt. In diesem Falle darf die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter des bevollmächtigten Mitgliedes auch in Vertretung des bevollmächtigenden Mitgliedes abstimmen. Aus der Vollmachtsurkunde muss eindeutig hervorgehen, wer die Vollmacht erteilt, wer bevollmächtigt wird und für welche Mitgliederversammlung die Vollmacht gilt. Die Vollmacht muss datiert und von dem ausstellenden Mitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Ein Vertreter darf höchstens fünf Mitglieder vertreten. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit dreiwöchiger Frist durch einfache Drucksache, auf der die Tagesordnung mitzuteilen ist.

§ 10 Abstimmung

Alle Beschlüsse der Verbandsorgane erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt ebenfalls über die Verteilung des Verbandsvermögens.

§ 11 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist für den Verein entgeltlich tätig. Alles Nähere regelt ein Vertrag.

Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Steht eine Weisung des Vorstandes im Widerspruch zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, so kann der Geschäftsführer dieser Weisung widersprechen. Weist der Vorstand den Widerspruch zurück, so hat der Geschäftsführer die Weisung den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt zu geben und den Mitgliedern eine dreiwöchige Frist zur Beantragung einer Mitgliederversammlung gemäß § 9, Ziff. 2, zu setzen. Wird daraufhin keine Mitgliederversammlung von mindestens zehn Mitgliedern beantragt, so hat der Geschäftsführer die Weisung auszuführen, ansonsten ist die Ausführung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung aufzuschieben. In der Zeit von der Erklärung des Widerspruchs bis zum Ablauf der oben genannten Frist oder – falls ordnungsgemäß beantragt – bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung darf der Geschäftsführer nicht gekündigt werden. Der Geschäftsführer kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder durch Zustimmung von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern gekündigt werden. Sofern der Vorstand nur aus 3 oder 4 Mitgliedern besteht, durch Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. 3. Der Geschäftsführer soll möglichst Volljurist sein. Er kann auch Rechtsanwalt sein.

§ 12 Versammlungsberichte und Rundschreiben

Der Geschäftsführer hat über alle Zusammenkünfte der Verbandsmitglieder Niederschriften anzufertigen.

Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind von dem Geschäftsführer und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Geschäftsführer verfasst ferner die Verbandsrundschreiben, durch die die Mitglieder über die Verbandsaktivitäten und sonstige Branchenereignisse unterrichtet werden.

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