Bayerisches Ladenschlussgesetz

Nachdem alle Bundesländer das Bundesladenschlussgesetz mit zum Teil erheblichen Erleichterungen für die Verbraucher und den Ladenhandel in Landesrecht überführt haben, plant das jetzt auch Bayern.

Hier können Sie den Entwurf des geplanten Bayerischen Ladenschlussgesetzes in voller Länge nachlesen.

Da dieser Entwurf den Interessen des stationären Erotik-Ladenhandels in Bayern nicht gerecht wird, hat unser Vorsitzender Hans-Peter Beckmann mit Schreiben an die Bayerische Regierung, Landtagsfraktionen und die IHK München und Oberbayern unsere Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf mitgeteilt.

Das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat darauf mit Schreiben vom 09.12.2024 in allgemeiner Form geantwortet und darauf hingewiesen, dass die Verbände bis zum 20. Januar 2025 Gelegenheit hätten, zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen.

Wer noch ergänzende Argumente gegen den Gesetzesentwurf hat, möge uns diese bitte umgehend mitteilen, damit sie gegebenenfalls noch in eine Stellungnahme aufgenommen werden können.

Gerne erwarten wir auch ihre Anregungen und Diskussionsbeiträge in unserem Forum (Sie müssen dazu als Mitglied auf der Webseite angemeldet sein).

Nachstehend der Text des Schreibens an die Bayerischen verantwortlichen Stellen:

„aus verschiedenen Veröffentlichungen in den Printmedien, im Radio und insbesondere in der Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 23. Juli 2024 haben wir erfahren, dass es ein neues Ladenschlussgesetz für den Freistaat Bayern geben wird.

Es soll bei dem Ladenschluss werktags am Abend um 20:00 Uhr bleiben. Als Argument wird vom Herrn Wirtschaftsminister Aiwanger dargestellt:

„Das Ladenschlussgesetz ist kein Wirtschaftsförderungsgesetz, sondern ein Arbeitnehmerschutzgesetz. „

Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht äußerst bedenklich.

Es fehlt an jeder Begründung, warum es für Arbeitnehmer*innen vorteilhaft ist, wenn sie im Einzelhandel werktags nur bis 20:00 Uhr tätig sein dürfen.

Auch ist diese Uhrzeit offensichtlich willkürlich gewählt.

Keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer im Einzelhandel wird arbeitsvertraglich gezwungen, jeweils bis zum Ende der Ladenöffnungszeiten zu arbeiten. Arbeitszeiten werden einvernehmlich und flexibel im Sinne der Vertragspartner geregelt.

Das Ladenschlussgesetz mag mehrere Schutzrichtungen haben, zum Schutz der Arbeitnehmer*innen vor zu langer Beschäftigung ist es nicht geeignet.

Der Schutz der Arbeitnehmer*innen vor zu langer Beschäftigung ist hinreichend in dem weiter geltenden Arbeitszeitgesetz des Bundes geregelt.

Die zahlreichen Lockerungen des (Bundes-) Ladenschutzgesetzes durch das neue Bayerische Ladenschlussgesetz

                               – pro Jahr acht anlassunabhängige Einkaufsnächte 

                               – Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten an bis zu 40 Tagen im Jahr

                               – bis zu vier anlassbezogene verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr       

bezwecken ganz offensichtlich auch keinen Arbeitnehmer*innenschutz.

Ferner ist es uns auch heute nicht erlaubt an verkaufsoffenen Sonntagen teilzunehmen. Unser Unternehmensstandort im Gewerbegebiet Spörerau an der Autobahn hat nach Aussagen der Behörden keinen regionalen und räumlichen Bezug zu der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft Mauern. An verkaufsoffenen Sonntagen des Möbelhauses Biller ( zwei Kilometer von uns entfernt ) ist eine Teilnahme ebenso nicht möglich. Dieser befindet sich im Landkreis Landshut.

Außerdem schränkt ein Ladenschlussgesetz, das die werktägliche Öffnung eines Ladens nur bis 20:00 Uhr erlaubt, die gewerbliche Tätigkeit von Kleinunternehmer*innen, die ihr Ladengeschäft ohne weiteres Personal betreiben, erheblich ein.

Wir betreiben einen stationären Erotikmarkt in unmittelbarer Nähe der Bundesautobahn 92 – Abfahrt Nr. 11 Landshut – Moosburg. An den Laden angeschlossen ist ein Kino. Für beide Betriebsteile ist jeweils dasselbe Personal zuständig. Wir öffnen die Betriebsstätte werktags um 10:00 Uhr und schließen das Ladengeschäft dem Gesetz entsprechend um 20:00 Uhr.

Das Personal verbleibt weiterhin vor Ort und sitzt vor einem abgedunkelten Geschäft. Potenzielle Kunden, die noch einkaufen möchten, werden nicht bedient.

Das Kino bleibt nach 20:00 Uhr weiterhin geöffnet.

Auch in Bezug auf den stark vorhandenen Onlinehandel sind wir auf jeden Verkauf unserer Produkte angewiesen. Das aber ist nach dem geltenden und künftigen Ladenschlussgesetz stark eingeschränkt.

Wenn wir lesen, dass selbst die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern den neuen Regelungen uneingeschränkt zustimmt, so verstehen wir das nicht. Unser Unternehmen    www. sp-erotikmarkt.de ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern und wurde nicht um eine Stellungnahme gebeten.

Der Mitunterzeichner, Herr Beckmann ist Vorstand im Bundesverband Erotikhandel e.V. (www. beh-ev.de).

Er vertritt  Unternehmen der Branche in Bayern und dem gesamten Bundesgebiet. Auch die Bundesgeschäftsstelle in Hamburg wurde nicht um eine Stellungnahme gebeten.

Zudem irritiert uns, das kleine Automatengeschäfte, die ohne Personal betrieben werden, freie Öffnungszeiten genießen werden. Hier wird einem sehr kleinen Geschäftszweig große Aufmerksamkeit zuteil. Jahrzehntelange bestehende Unternehmensstrukturen wie Erotikmärkte mit Kinos werden völlig außer Acht gelassen.

Werte Damen und Herren, sorgen Sie im weiteren parlamentarischen Verfahren dafür, das die Erotikmarktladengeschäfte analog zu ihren Kinoöffnungszeiten länger geöffnet bleiben können. Gewähren sie dem sowieso anwesenden Personal die Möglichkeit die potenziellen Kunden auch nach 20:00 Uhr fachkundig beraten zu können. Es ist für uns in der heutigen Zeit unerträglich Kunden wegzuschicken zu müssen.

Die Kunden, die wir bislang nach 20:00 Uhr immer abweisen müssen, haben uns gegenüber mehrheitlich ihr Unverständnis für diese bayerische restriktive Regelung bekundet. Viele andere Bundesländer sind an dieser Stelle viel zeitgemäßer.

Vielen Dank für ihr Verständnis und ihre Hilfe

mit freundlichen Grüßen“

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