Satzungsänderung – virtuelle Veranstaltungen

Um dem BEH zukünftig auch rechtsichere virtuelle Veranstaltungen zu ermöglichen, soll die Satzung auf der nächsten Mitgliederversammlung wie nachstehend ergänzt werden:

§ 9 Mitgliederversammlung

Zu streichen;
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Sie wird zu dem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt und Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einberufen und von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet.

Einfügen:
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt statt.
Sie kann als Präsenz-, virtuelle oder Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden.
Sofern die Versammlung als Präsenz- oder Hybridveranstaltung durchgeführt wird, muss sie an einem Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
Der Vorstand legt die Art der Veranstaltung fest und teilt sie in der Einladung mit.
Die Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet.

Unverändert:
Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen von zehn Mitgliedern die Mitgliederversammlung einzuberufen, jedoch nur dann, wenn die Mitglieder das Verlangen im Wesentlichen begründen.In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen und sich durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilen zu lassen.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils gleichzeitig mit dem Vorstand einen Kassenprüfer, der die Verwaltung des Vereinsvermögens durch den Vorstand und den Geschäftsführer jährlich zu überprüfen hat.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Zu streichen:
Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich auf der Mitgliederversammlung.

Einzufügen:
Die Stimmabgabe, ob physisch oder virtuell, erfolgt ausschließlich auf der Mitgliederversammlung.

Unverändert:
Im Übrigen liegt die Bestimmung der Abstimmungsart im Ermessen der Versammlung.
Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht bei der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied oder eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens vertreten lassen.
Untervollmachten sind nur dann zulässig, wenn ein bevollmächtigtes Mitglied seinerseits eine Mitarbeiterin / einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens zur Stimmabgabe bevollmächtigt. In diesem Falle darf die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter des bevollmächtigten Mitgliedes auch in Vertretung des bevollmächtigenden Mitgliedes abstimmen.
Aus der Vollmachtsurkunde muss eindeutig hervorgehen, wer die Vollmacht erteilt, wer bevollmächtigt wird und für welche Mitgliederversammlung die Vollmacht gilt.
Die Vollmacht muss datiert und von dem ausstellenden Mitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Ein Vertreter darf höchstens fünf Mitglieder vertreten.

Zu streichen:
Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit dreiwöchiger Frist durch einfache Drucksache, auf der die Tagesordnung mitzuteilen ist.

Einzufügen:
Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit vierwöchiger Frist auf dem Postweg. Es gilt der Tag der Aussendung.
Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben können auch per E-Mail eingeladen werden.
In der Einladung sind die vorgesehene Tagesordnung sowie die Art der Veranstaltung (Präsenz, virtuell oder hybrid) einschließlich der Teilnahmemodalitäten mitzuteilen.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung in Textform bei der Geschäftsstelle eingehen.
Eingegangene Anträge sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf dem Postwege oder gegebenenfalls per E-Mail mitzuteilen. Es gilt der Tag der Aussendung.

Gerne nehmen wir Kommentare und konstruktive Kritik entgegen.

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