Barrierefreiheitsgesetz– Was Erotikhändler jetzt wissen müssen


Zum 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Ziel ist es, digitale und physische Produkte sowie Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen. Auch Händler im Erotikbereich sind betroffen – insbesondere im Online-Handel.

Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen anbieten – etwa Online-Shops, E-Books, Apps oder Bezahlsysteme – müssen sicherstellen, dass diese barrierefrei nutzbar sind. Das gilt insbesondere für Händler mit einem Jahresumsatz über 2 Mio. Euro oder mehr als 10 Mitarbeitenden.

Was ist umzusetzen?
Die Websites und Online-Shops müssen:

  • Screenreader-kompatibel sein,
  • über klare Navigationsstrukturen verfügen,
  • einfache Sprache verwenden,
  • barrierefreie PDF-Dokumente bereitstellen,
  • und kontrastreiche Gestaltung aufweisen.

Wer ist nicht betroffen?
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und < 2 Mio. € Jahresumsatz) sind gesetzlich ausgenommen. Aber: Auch sie können von freiwilliger Barrierefreiheit profitieren.

Was kann man trotzdem tun?
Barrierefreiheit ist kein Nachteil – im Gegenteil:
Wer seine Website freiwillig barrierefrei gestaltet, erreicht nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch:

  • Ältere Kund*innen,
  • Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen oder motorischen Schwierigkeiten,
  • und Kund*innen mit Sprachbarrieren.

Fazit:
Das Barrierefreiheitsgesetz ist nicht nur eine rechtliche Herausforderung, sondern eine Chance, um neue Zielgruppen zu erschließen und das eigene Angebot zukunftssicher zu machen.

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